Hinweise zur Produkthaftung bei Fenstern und Fenstertüren

Gemäß der im Produkthaftungsgesetz definierten Haftung des Herstellers (§ 4 ProdHaftG) für seine Produkte sind die nachstehenden Hinweise zu beachten. Die Nichtbeachtung entbindet den Hersteller von seiner Haftungspflicht:

Fehlgebrauch:

Fehlgebrauch eines Fensters liegt vor, wenn das Fenster nicht seiner bestimmungsgemäßen Verwendung entsprechend genutzt und bedient wird, z.B.:

  • wenn Fenster als Ausstieg benutzt werden,
  • wenn Kinder nicht gehindert werden, die Fensterbrüstung zu besteigen,
  • wenn vom Fensterelement unabhängige Sicherungsmaßnahmen fehlen und / oder wenn die zum Fenster     gehörenden Sicherungsmaßnahmen unwirksam gemacht werden,
  • wenn zwischen Flügel und Blendrahmen Gegenstände eingelegt werden,
  • wenn beim Schließen von Fenster- und Türflügeln in der Falz zwischen Blendrahmen und Flügel gegriffen     wird,
  • wenn Zusatzlasten auf Fenster- oder Türflügel einwirken,
  • wenn Fenster- oder Türflügel unkontrolliert so gegen die Laibungen gedrückt werden (z. B. durch Wind),     dass Beschläge oder Rahmenteile beschädigt oder zerstört werden können.