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Fehlgebrauch:
Fehlgebrauch eines Fensters liegt vor, wenn das Fenster nicht seiner bestimmungsgemäßen Verwendung
entsprechend genutzt und bedient wird, z.B.:
wenn Fenster als Ausstieg benutzt werden,
wenn Kinder nicht gehindert werden, die Fensterbrüstung zu besteigen,
wenn vom Fensterelement unabhängige Sicherungsmaßnahmen fehlen und / oder wenn die zum Fenster
gehörenden Sicherungsmaßnahmen unwirksam gemacht werden,
wenn zwischen Flügel und Blendrahmen Gegenstände eingelegt werden,
wenn beim Schließen von Fenster- und Türflügeln in der Falz zwischen Blendrahmen und Flügel gegriffen
wird,
wenn Zusatzlasten auf Fenster- oder Türflügel einwirken,
wenn Fenster- oder Türflügel unkontrolliert so gegen die Laibungen gedrückt werden (z. B. durch
Wind), dass Beschläge oder Rahmenteile beschädigt oder zerstört werden können.
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